IN EIGENER SACHE

Umwandlung EuroGas AG Inhaberaktien in EuroGas AG Namensaktien

Aufgrund zahlreicher Anfragen von Aktionärsseite und interessierter Seite in den letzten 10 Tagen hält es der Verwaltungsrat von EuroGas AG für seine Pflicht, die aufgrund Beschluss des Schweizerischen Parlaments beschlossene gesetzlich ergangene Änderung von Schweizerischen Inhaberaktien auf Schweizerische Namensaktien zu kommentieren.

Die Umwandlung von EuroGas AG Inhaberaktien auf EuroGas AG Namensaktien fällt grundsätzlich auch unter den o.g. rechtskräftigen Beschluss des Schweizerischen Parlaments. Daher müssen alle EuroGas AG Inhaberaktien ausnahmslos in EuroGas AG Namensaktien gewandelt werden. Nichtbefolgen dieser per Gesetz beschlossenen Umwandlung von EuroGas AG Inhaberaktien auf EuroGas AG Namensaktien resultiert ausnahmslos in der ersatzlosen Annullierung der jeweiligen EuroGas AG Aktien.

Aufgrund der momentanen Konkurs-Situation von EuroGas AG kann die Umwandlung von EuroGas AG Inhaberaktien auf EuroGas AG Namensaktien jedoch erst nach erfolgter Statutenänderung bei der nächsten Generalversammlung von EuroGas AG erfolgen. Diese Statutenänderung kann natürlich erst nach dem Widerruf des Konkurs von EuroGas AG geschehen. Der Verwaltungsrat von EuroGas AG ist zur Zeit mit dem Konkursamt Zürich im Gespräch, um einen sog. Kollokationsplan mit allen Gläubigerforderungen zu erstellen, um dann Schritte zu unternehmen, den Konkurs von EuroGas AG abwenden zu lassen.

Aktien von EuroGas AG Aktionären, die sich zu der letzten Generalversammlung von EuroGas AG am 21. Dezember 2018 im Aktienregister der Gesellschaft haben eintragen lassen, werden automatisch zu EuroGas AG Namensaktien umgemeldet. Es besteht dann kein weiterer Handlungsbedarf mehr für die bereits angemeldeten EuroGas AG Aktionäre.

Aktionäre, die sich bis dato (Stichtag 30. April 2021) nicht mit ihren EuroGas AG Inhaberaktien im Aktienregister der EuroGas AG haben eintragen lassen, müssen nach erfolgter Statutenänderung der EuroGas AG um Zustimmung zur Eintragung in Namensaktien nachfragen und diese Zustimmung bei Gericht in Zürich kostenpflichtig selbst beantragen.

Der Verwaltungsrat von EuroGas AG weist in diesem Zusammenhang daraufhin, dass die noch nicht registrierten EuroGas AG Aktionäre sich rechtzeitig darum hätten bemühen müssen, selbst ins Aktienregister von EuroGas AG eingetragen zu werden. Laut Schweizerischem Gesetz ist die Gesellschaft nämlich nicht verpflichtet, die Aktionäre im Vorfeld darüber zu informieren.

Zürich, 23. Juni 2021

EuroGas AG

Im Auftrag des Verwaltungsrats

Wolfgang Rauball
Präsident des Verwaltungsrat